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Filmpiraterie
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Die
letzen Jahre hat die Filmpiraterie erheblich zuge-
nommen. Als Gegenmaßnahme wurde von den
Filmverleihern der Verein "VPA" gegründet.
Für uns als Kinobetreiber bedeutet die Filmpiraterie
zum Einen ständig
steigende Leihmieten
für die Filme
und zum Anderen ein wesentlicher
Mehraufwand
(siehe z.B. Sicherheitsbestimmungen
für Matrix).
Ein Schweizer Kinobetreiber wurde angezeigt, da nach-
gewiesen wurde, dass ein Film in seinem Kino aufge-
zeichnet und anschließend im Internet veröffentlicht wurde.
Ein derartige Anzeige endet meist mit einer Klage in
Millionenhöhe. Auch wenn der Kinobetreiber nichts mit
seinem betrügerischen Besucher zu tun hat.
Für sie als Kinogast bedeutet dies zudem einen Quali-
tätsverlust.
Werden sie doch ständig mit Belehrungen
gegen die Filmpiraterie konfrontiert. An der Kinokassa,
durch Werbespots und vor dem Film. Einer der größten
Filmproduzenten hat derweil auch die Produktion des
DTS-Filmtones eingestellt. Dieser liefert den bisher
besten Filmton. Leider kann man ihn auch am besten
kopieren.

Werbespot
der VAP (1,5 MB QuickTime)
Richtlinien Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte
Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten, das öffentliche
Aufführen oder die öffentliche Zurverfügungstellung (up-
load) dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist
gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während
einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke)
unter keinen Umständen zulässig. Wer illegale Aufnahmen
von Filmwerken bei einer Filmvorführung herstellt, wird zivil-
und strafrechtlich verfolgt und muss mit Gefängnisstrafe bis
zu zwei Jahren rechnen.
Liegen Gründe für die Annahme vor, dass ein Kinobe-
sucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der
Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht,
kann ihn das Kinopersonal in angemessener Weise
anhalten (§ 86 Abs 2 StPO). Der Kinobetreiber bzw die
Rechteinhaber können dieses Recht an einen Sicherheits-
dienst delegieren.
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